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Unternehmerinnen/Pinwand

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Ilona Orthwein schrieb am 07.07.2010 recht

Arbeitslosenversicherung für Selbständige - wie geht es weiter?

Die Arbeitslosenversicherung für Selbständige wird, so wie es aussieht, auch über das Jahr 2011 hinaus bestehen. Allerdings werden weitaus höhere Kosten erwartet. Bevor es in Kraft treten kann, muss es aber noch den Bundestag passieren.

Zwei Drittel der Gründungszuschuss-Gründer nutzen die Möglichkeit, sich „freiwillig“ gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. In den letzten Monaten war die Unsicherheit unter Gründern groß, denn das Gesetz läuft Ende des Jahres aus, vgl. mein Posting http://www.unternehmerinnenabend.de/netzwerk-aktivitaten/pinwand/tipps/00000215.html

So wie es aussieht, wird die Versicherung aber auch über das Jahr 2011 hinaus bestehen. Ab 1.1.2011 wird sich der Beitrag jedoch in zwei Stufen vervierfachen. Zusätzliche Erhöhungen sind möglich, wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung angehoben wird.

Viele Gründer wollen die Arbeitslosenversicherung in Hinblick auf den Gesetzesentwurf verlassen. Doch ist das überhaupt möglich?

Zunächst: Das Gesetzesvorhaben ist vom Bundeskabinett beschlossen, muss aber noch den Bundestag passieren und verkündet werden, um in Kraft zu treten. Erst dann tritt auch ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.

Einige Selbstständige möchten so lange nicht warten und am liebsten sofort der “freiwilligen Arbeitslosenversicherung” den Rücken kehren. Sie erhalten dann aber postwendend eine Ablehnung des Austrittsgesuches: Freiwillig ist nur der Eintritt in die Versicherung, ein Verlassen der Versicherung per Kündigung ist nicht vorgesehen, außer man gibt die Selbstständigkeit auf!

Einzige Gesetzeslücke: Wer seine Beitragszahlungen einstellt, wird nach drei Monaten aus der Arbeitslosenversicherung entlassen. Dieser Weg funktionierte nach Erfahrungsberichten in der Vergangenheit zuverlässig. Prinzipiell erlaubt auch der neue Gesetzesentwurf diese Art der “kalten Kündigung”, allerdings gehen wir davon aus, dass die Arbeitsagenturen sich spätestens ab nächstem Jahr nicht mehr so einfach mit einer Nichtzahlung des Beitrags abfinden werden. Der Gesetzgeber hat den Agenturen entsprechende Möglichkeiten ausdrücklich eingeräumt.

Der Rat für alle, die den Weg über die “kalte Kündigung” nicht gehen möchten: Warten Sie noch so lange, bis das Gesetz beschlossen ist, und nutzen Sie dann das vorgesehene Sonderkündigungsrecht.

Informationsquelle: www.gruendungszuschuss.de

 

 

 

 


   
 

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