Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Beiträge verdoppeln sich zum Jahreswechsel nochmals
Zum 1.1.2012 steigen die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige auf 78,75 Euro (neue Bundesländer: 67,20 Euro) pro Monat – eine Verdopplung im Vergleich zu 2011 und sogar eine Vervierfachung gegenüber 2010.
Damit wird die zweite Stufe der Erhöhung umgesetzt, die im „Beschäftigungschancengesetz“ am 24.10.2010 festgelegt wurde. Einen kleinen Trost gibt es nur für frischgebackene Gründer – für sie gilt in den ersten zwölf Monaten ihrer Selbständigkeit der halbe Beitragssatz. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wurde die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu einer Dauereinrichtung, allerdings zu einem hohen Preis.
Bis Ende 2010 betrugen die monatlichen Beiträge noch 17,88 Euro (neue Bundesländer: 15,19 Euro).
In die Beitragsberechnung fließen mehrere Berechnungsgrößen ein, die sich auch künftig weiter erhöhen werden. Zum einen die monatliche Bezugsgröße, die jedes Jahr an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Sie liegt für 2012 bei 2.625 Euro (West) beziehungsweise 2.240 Euro (Ost). Zusätzlich ist der Beitrag an die Höhe des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung gekoppelt, der bereits 2011 von 2,8 auf 3,0 Prozent gestiegen ist. Der resultierende Wert wurde früher mit 25, dann mit 50 und wird jetzt mit 100 Prozent multipliziert, insgesamt ergab sich deshalb mehr als eine Vervierfachung.
Leidtragende sind ganz besonders Selbständige mit niedrigem Gewinn und geringer formaler Ausbildung: Der zu zahlende Beitrag wird nämlich unabhängig vom Gewinn und damit der finanziellen Leistungsfähigkeit festgelegt - bei der künftigen Höhe der Beiträge ein Problem. Das ausgezahlte Arbeitslosengeld richtet sich jedoch nach der formalen Ausbildung. Wer kein Studium oder zumindest Abitur hat, bekommt deutlich weniger Arbeitslosengeld - obwohl er gleich hohe Beiträge einbezahlt hat!
Beispiele: Ein arbeitslos gewordene Selbständige ohne Berufsausbildung mit Kind erhält in der günstigsten Steuerklasse III in den alten Bundesländern 822 Euro. Hätte die gleiche Person einen Hochschulabschluss, bekäme sie 1.458 Euro. Eine kinderlose Arbeitslose ohne Kind aus den neuen Bundesländern erhält in Steuerklasse I trotz abgeschlossener Ausbildung gerade einmal 731 Euro, ohne Ausbildung sogar nur 589 Euro! (Häufig wird man mehr Arbeitslosengeld II erhalten – ganz ohne vorher Beiträge bezahlt zu haben.)
Empfehlung: Rechnen Sie konkret für sich selbst durch, ob der finanzielle Aufwand und die Höhe des Arbeitslosengeldes für Sie in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Auch wer nach den ersten Jahren der Selbständigkeit das Risiko eines Scheiterns als gering einstuft, dürfte ab 2012 wenig Interesse an einer Weiterführung der Versicherung haben.
Wer einmal eingetreten ist, muss mindestens fünf Jahre in der Versicherung verbleiben. Allerdings gibt es hier noch eine Hintertür: die kalte Kündigung. Wenn Sie Beitragszahlungen für drei Monate einstellen, wird die Arbeitslosenversicherung von sich aus kündigen.
Wenn jemand vergisst, Beiträge zu zahlen, ist die Versicherung nämlich recht hart – zu Recht, wie im März 2011 ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 12. Senat, Az. B 12 AL 2/09 R) zeigte: Die 58-jährige Klägerin hatte bis April 2007 pünktlich ihre Beiträge bezahlt, war dann aber krank geworden und beruflich überlastet. Sie vergaß, die Beiträge zu bezahlen. Im Oktober erhielt sie ohne vorherige Warnung einen Bescheid der Arbeitsagentur, der das Versicherungsverhältnis zum 30.4.2007 rückwirkend beendete. Sie überwies noch am gleichen Tag alle ausstehenden Beiträge – doch vergeblich: Die Arbeitsagentur weigerte sich, sie wieder aufzunehmen. Die Agentur berief sich darauf, dass die Klägerin ja mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, ein Merkblatt gelesen zu haben, in dem auf das Kündigungsrecht bei einem Zahlungsverzug von drei Monaten hingewiesen worden war. Die rechtliche Situation ist eindeutig in § 28a Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III geregelt. Mit Verweis darauf lehnten bereits die ersten beiden Instanzen (Sozialgericht und Landessozialgericht) die Klage ab. Die Klägerin hat demnach die verspätete Beitragszahlung zu verantworten. Einer Mahnung oder eines sonstigen Hinweises auf den drohenden Ausschluss bedarf es nicht.
Sie können sich also auf das geltende Recht und dieses Urteil berufen, wenn Sie Ihre Zahlungen einstellen. Für den Fall, dass viele Selbständige diesen Weg gehen, ist jedoch nicht auzuschließen, dass es zu einer Neuregelung kommt...
Quelle: Gründungszuschuss.de
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